Angaben nach Transparenzverordnung

Erklärung zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen

Artikel 3 Transparenz-Verordnung
(Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken)

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.

Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.

Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Artikel 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung
(nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung
(Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung
(Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, in dem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden.

Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.

Nachhaltigkeitsinformationen (ESG)

Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.

Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen. Ein verbales oder geschriebenes Bekenntnis zur Nachhaltigkeit reicht dabei nicht aus. Es geht vielmehr darum, das jeweilige Handeln an Ergebnissen zu messen und diese transparent zu veröffentlichen bzw. anhand von objektiven Maßstäben (Benchmarks) zu vergleichen.

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten die sogenannte Offenlegungsverordnung zum Thema Nachhaltigkeit erlassen, die ab 10. März 2021 in einem mehrstufigen Verfahren umgesetzt werden muss und auch Finanzmakler und Vermittler von Versicherungsanlageprodukten betrifft. Darin werden unter dem Label ESG drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung. Die Details zur Verordnung stehen noch nicht vollständig fest. Dennoch möchte ich Sie bereits heute informieren, in welcher Form wir den Bestimmungen der Verordnung nachkommen werden.

Wir nehmen das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und werden selbstverständlich sämtliche Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern sowie den Produktlieferanten vollumfänglich erfüllen. Hierzu sind in den kommenden Monaten vor allem Produktkennzeichnungen und einschlägige Informationen zum Thema Nachhaltigkeit zu erwarten, insbesondere in welchem Umfang diese Produkte ESG-Kriterien erfüllen oder ob der Nachhaltigkeitsaspekt innerhalb eines Produktes nicht berücksichtigt wird. 

Darüber hinaus beobachten wir den Markt intensiv im Hinblick auf die dynamische ESG-Thematik. Dies gilt für alle Bestandsprodukte genauso wie auch für zu erwartende Neuentwicklungen aus dem Fonds- und Versicherungsbereich, bei denen wir die Änderungen genau im Blick haben und Ihre diesbezüglichen Wünsche im Zuge eines Beratungstermines selbstverständlich gerne berücksichtigen werden. Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst.

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