D&O / Managerhaftpflicht

Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsräte haften für durch Sie nachweisliche getroffene Fehlentscheidungen mit ihrem Privatvermögen. Hiergegen sichert sie eine D&O-Versicherung ab. Besonders relevant ist ein D&O-Versicherungsschutz für Fälle, in denen Geschäftsführung und Gesellschafter nicht identisch sind. Auch für Vereins- und Stiftungsvorstandsmitglieder empfiehlt sich ein entsprechender Schutz. Das gilt auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Aus der Praxis: Warum D&O Versicherung?

Kauf einer EDV-Anlage

Durch den Erwerb einer EDV-Anlage entstehen dem Unternehmen Kosten, welche vermeidbar gewesen wären. Da sich der Geschäftsführer vorab nicht hinreichend erkundigt hat, ob die Anlage für das Unternehmen geeignet ist, muss das Unternehmen nun erheblich nachbessern.

Abschluss eines Vertrages

Ein Geschäftsführer schließt ein risikohaftes Geschäft ab. Dabei soll versäumt worden sein, dem Vertragspartner gegenüber auszudrücken, dass der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftritt und nicht für sich selbst. Nun fordert der Vertragspartner Schadenersatz aufgrund seines Verschuldens bei Abschluss des Vertrages.

Finanztransaktionen

Rechtswidrige Finanztransaktionen sind bekannt geworden, doch der Aufsichtsrat einer Firma unterlässt es, das Vorstandsmitglied wegen dieser Transaktionen persönlich in Regress zu nehmen.

Geschäftsführender Gesellschafter

Ein geschäftsführender Gesellschafter trifft eine bedeutende Fehlentscheidung, die dazu führt, dass das Unternehmen Insolvenz beantragen muss. Der Insolvenzverwalter fordert nun für die Firma Schadenersatz beim geschäftsführenden Gesellschafter.

Wissenswertes zur D&O / Managerhaftpflichtversicherung

Im Fall eines Vermögensschaden geht es vor allem auch um Ihre berufliche Reputation. Damit Sie dann nicht allein dastehen, beraten Sie spezialisierte Anwälte bei Rechtsstreitigkeiten. Der Versicherungsschutz umfasst die angemessenen und erforderlichen Gebühren und Ausgaben, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Person abzuwehren oder zu mindern und berechtigte Ansprüche (Schadenersatz) zu befriedigen.
Die D & 0 Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht.
Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider herangetragen werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen. Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können. Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges.
Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.
Die Directors & Officers-Versicherung gilt weltweit. Für Risiken in den USA gibt es besondere Regelungen.
Da durch den gesetzlich festgelegten Pflichtselbstbehalt für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften eine Deckungslücke entsteht, ist es zu empfehlen, diese durch eine private D&O Selbstbehaltsversicherung abzusichern. Weiterhin ist für gesetzliche Vertreter juristischer Personen ein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz zu empfehlen. Hintergrund ist, dass Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen im Arbeits-Rechtsschutz einer Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert sind.

D&O / Managerhaftpflicht

VEMA Info-PDF zur D&O / Managerhaftpflicht

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